Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte) (vgl § 30 Abs 1 zweiter Satz EStG).
Zu den Gebäuden zählen auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate); das Baurecht zählt zu den grundstücksgleichen Rechten. Hinsichtlich Details siehe EStR 2000 Rz 6621 und Rz 6622.
