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30.2. Begriff „Grundstück“ (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte) (vgl § 30 Abs 1 zweiter Satz EStG).

Zu den Gebäuden zählen auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate); das Baurecht zählt zu den grundstücksgleichen Rechten. Hinsichtlich Details siehe EStR 2000 Rz 6621 und Rz 6622.

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