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30.1. Allgemeines (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Ab 1.4.2012 werden Gewinne bzw Überschüsse aus der Veräußerung von Grundstücken – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst (idR 25% Immobilienertragsteuer – Immo-ESt). Durch das StRefG 2015/2016 wurde die ImmoESt ab 1.1.2016 von 25% auf 30% erhöht.

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt auch die Gewinnermittlungsart künftig keine Rolle mehr.

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