Die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung wurde durch das AbgÄG 2012 um eine Bestimmung erweitert, die im Interesse der Besteuerung des richtigen Totalgewinnes eine steuerwirksame Korrektur periodenübergreifender Fehler aus verjährten (!) Zeiträumen ermöglicht. Dies gilt entsprechend für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (siehe § 4 Abs 3 und § 28 Abs 8 EStG idF AbgÄG 2012).
