Wird gemäß § 212a BAO die Einhebung strittiger Abgabenbeträge ausgesetzt, so fallen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweist. Der Abgabepflichtige trägt somit das Zinsenrisiko. Wenn hingegen der Abgabepflichtige die strittigen Abgabenbeträge entrichtet und sich die Abgabennachforderung im Wege einer Beschwerde als rechtswidrig erweist, erfolgt eine Abgabengutschrift unverzinst. Mit der Einführung von „Berufungszinsen“ durch das AbgÄG 2011 wird dieses einseitige Zinsrisiko beseitigt (vgl AbgÄG 2011 ErläutRV 1212 BlgNR 24. GP 28). Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) wurde ab 1.1.2014 der Begriff „Berufungszinsen“ durch „Beschwerdezinsen“ ersetzt.
