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28.3. Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

28.3.1. Besonderer Steuersatz (§ 27a Abs 1 EStG)

Rechtslage ab 1.1.2016

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen

im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z 4 EStG, einem besonderen Steuersatz von 25%,

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