28.3.1. Besonderer Steuersatz (§ 27a Abs 1 EStG)
Rechtslage ab 1.1.2016
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z 4 EStG, einem besonderen Steuersatz von 25%,