13.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer im Ausland
13.1.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere EU-Mitgliedstaaten
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos elektronisch über Finanz- Online einzureichen. Für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzubringen. Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres; diese Frist ist nicht erstreckbar (vgl UStR 2000 Rz 2850).
