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24.1. Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Einkommen vor Abzug außergewöhnlicher Belastungen

Selbstbehalt vom Einkommen

von höchstens € 7.300

6%

mehr als € 7.300 bis € 14.600

8%

mehr als € 14.600 bis € 36.400

10%

mehr als € 36.400

12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte iSd § 33 Abs 4 Z 1 EStG von höchstens € 7.411 jährlich erzielt (2025: € 7.284; 2024: € 6.937; 2023: € 6.312; 2012 bis 2022: € 6.000);
  • für jedes Kind (§ 106 EStG).

wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

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