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3. GESETZLICHE BASISPAUSCHALIERUNG (USt) – PAUSCHALIERUNG VON VORSTEUERN (§ 14 UStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Gesetzliche Basispauschalierung (USt) – Pauschalierung von Vorsteuern

Rechtsquelle

  • § 14 Abs 1 Z 1, Abs 4 und 5 UStG
  • UStR 2000 Rz 2226 ff

Voraussetzungen

  • Tätigkeiten iSd § 22 EStG (selbständige Arbeit) oder § 23 EStG (Gewerbebetrieb);
  • keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung (ab 1.1.2016 – siehe § 28 Abs 42 Z 1 UStG idF StRefG 2015/2016);
  • Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO des Vorjahres ≤ € 220.000;
  • Bei Betriebseröffnung kann die Vorsteuerpauschalierung angewendet werden, wenn im ersten Jahr die Umsatzgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird (vgl UStR 2000 Rz 2229).
  • Die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung ist unabhängig von der Inanspruchnahme der Basispauschalierung in der ESt nach § 17 EStG (Betriebsausgabenpauschalierung).

Bemessungsgrundlage

  • Gesamtumsatz aus Tätigkeiten iSd § 22 EStG und § 23 EStG mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften wie zB Anlagenverkäufe.
  • Gesamtumsatz ist im § 17 Abs 5 UStG definiert (zB bleiben unecht befreite Umsätze außer Ansatz; vgl UStR 2000 Rz 2233).

Pauschalsatz

  • 1,8% der oben angeführten Bemessungsgrundlage (max. Vorsteuer iHv € 3.960 pa).

Seite 233

Neben dem Pauschalsatz als Vorsteuer abzugsfähig

  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100 übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete EUSt für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
  • Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100 übersteigen;
  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete EUSt für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.

Erklärung auf Anwendung der Vorsteuerpauschalierung

  • Schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf Anwendung der Pauschalierung bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll (§ 14 Abs 4 UStG);
  • zweijährige Bindung (siehe dazu unten)!

Widerruf der Vorsteuerpauschalierung

  • Die Erklärung, die Vorsteuern pauschaliert geltend zu machen, bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
  • Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären (§ 14 Abs 5 UStG).

Erneute Erklärung auf Anwendung der Vorsteuerpauschalierung

  • Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig (§ 14 Abs 5 lit b UStG).

§ 14 Abs 1 Z 1, Abs 4 und 5 UStG

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