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18.1. Inlandsdienstreisen (§ 26 Z 4 lit b und c EStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Tagesgeld: Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Ab dieser Dauer kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes verrechnet werden. Dauert eine Dienstreise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz zu (gilt grundsätzlich für 24 Stunden).

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