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34. ÜBERSICHT: ECHTE (TYPISCHE) UND UNECHTE (ATYPISCHE) STILLE GESELLSCHAFT (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

 

Echte (typische) stille Gesellschaft

Unechte (atypische) stille Gesellschaft (= Mitunternehmerschaft)

Schuldner der Vergütung

Vergütung = Betriebsausgabe

Vergütung nicht abzugsfähig, da Mitunternehmerschaft

Empfänger = natürliche Person (unbeschränkt steuerpflichtig)

Beteiligung im Privatvermögen:
Rechtslage ab 1.4.2012: Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 2 Z 4 EStG („Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“)
Rechtslage bis 31.3.2012: Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 1 Z 2 EStG Beteiligung im Betriebsvermögen: steuerpflichtige Betriebseinnahme

Steuerpflicht als Mitunternehmer gemäß § 21 bis § 23 EStG

Empfänger = natürliche Person (beschränkt steuerpflichtig)

Rechtslage ab 1.4.2012:
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit c EStG (nur bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen, nicht hingegen bei Beteiligungen nach Art eines stillen Gesellschafters)
Rechtslage bis 31.3.2012:
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG

Steuerpflicht als Mitunternehmer gemäß § 98 Abs 1 bis Abs 3 EStG

KESt (unabhängig vom Empfänger)

Rechtslage ab 1.4.2012:
nein (§ 27a Abs 2 Z 3 EStG); 27,5% (25% bis 31.12.2015/StRefG 2015/2016) Abzugsteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§ 99 Abs 1 Z 7 iVm § 100 Abs 1 EStG)
Rechtslage bis 31.3.2012: ja (§ 93 Abs 2 Z 2 EStG)

nein

Endbesteuerung

Rechtslage ab 1.4.2012: –
Rechtslage bis 31.3.2012: nein (Vorauszahlungswirkung)

Empfänger = Körperschaft

steuerpflichtige Betriebseinnahme

Steuerpflicht als Mitunternehmer

Seite 162

Veranlagung

Ja, nach Tarif gemäß § 33 EStG

Einkünfteermittlung

IdU und stiller Gesellschafter sind selbständige Steuersubjekte

Gewinnfeststellung (§ 188 BAO)

Zeitliche Zuordnung von Gewinnanteilen („laufender Ertrag“)

Beteiligung im Privatvermögen: IdR Zuflusszeitpunkt (Erlangung der Verfügungsmacht); „Zu- und Abflussprinzip“ (§ 19 EStG)
Beteiligung im Betriebsvermögen: Anspruch auf Gewinnanteil entsteht erst im Zeitpunkt der Bilanzerstellung durch den IdU und ist in diesem Zeitpunkt als Forderung zu erfassen (bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 und § 4 Abs 1 EStG);
bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG nach dem „Zu- und Abflussprinzip“ (§ 19 EStG)

Gewinnanteile werden den Mitunternehmern in dem Zeitpunkt zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr der Mitunternehmerschaft endet (§ 188 BAO)

Zeitliche Zuordnung von Verlustanteilen („laufender Ertrag“)

Beteiligung im Privatvermögen:
Rechtslage ab 1.4.2012:
Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung zu verrechnen (Wartetastenverlust – § 27 Abs 8 Z 2 EStG)
Rechtslage bis 31.3.2012:
Verluste sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig (§ 27 Abs 1 Z 2 zweiter Satz EStG); sie sind jedoch mit späteren Gewinnanteilen zu verrechnen (Wartetastenverlust); Zeitpunkt des „Abflusses“ des Verlustanteils tritt in den Hintergrund Beteiligung im Betriebsvermögen: kein Wartetastenverlust; Verlustanteile können allenfalls zu einer Teilwertabschreibung führen, da es sich bei den Verlustanteilen um Verluste am Vermögensstamm (Wertverlust der Kapitalanlage) handelt

Verlustanteile werden den Mitunternehmern in dem Zeitpunkt zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr der Mitunternehmerschaft endet (§ 188 BAO);
Wartetastenregelung gemäß § 23a EStG idF StRefG 2015/2016 für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung (= Kommanditist einer KG, atypisch stiller Gesellschafter); erstmalig für Verluste aus Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (§ 124b Z 290 EStG) ); siehe dazu im Detail EStR 2000 Rz 6025 ff.

Seite 163

Veräußerung der Beteiligung („Substanzgewinn bzw -verlust“)

Beteiligung im Privatvermögen:
Rechtslage ab 1.4.2012:
Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 3 EStG („Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen“); unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht; Verlust ist verrechenbar mit anderen nicht sondersteuersatzbegünstigten Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 8 EStG
Rechtslage bis 13.3.2012:

  • Einhaltung der Trennung in die Sphäre des Vermögensstammes und der Früchte;
  • noch nicht ausgezahlte Gewinnanteile: Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 1 Z 2 EStG;
  • Wertsteigerungen des Vermögensstammes außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sind steuerlich unbeachtlich; innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist: sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 2 iVm § 30 EStG (Spekulationseinkünfte)

Beteiligung im Betriebsvermögen:
steuerpflichtige Betriebseinnahme

Steuerpflichtige (betriebliche) Einkünfte (§ 24 EStG).
Hinsichtlich der Progressionsermäßigung nach § 37 EStG für natürliche Personen siehe EStR 2000 Rz 7319 und Rz 7321.

Einhaltung der Trennung in die Sphäre des Vermögensstammes und der Früchte;

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