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31. FREIBETRÄGE, FREIGRENZEN UND FESTE STEUERSÄTZE FÜR ARBEITNEHMER (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Art

Betrag

Arbeitgeberzuschuss oder (ab 2024) Kostenersatz für die Kinderbetreuung (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG)

€ 2.000 pa pro Kind (ab 1.1.2024)

€ 1.000 pa pro Kind (2013 bis 2023)

€ 500 pa pro Kind (2009 bis 2012)

Geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) für dabei empfangene Sachzuwendungen zusätzlich
(§ 3 Abs 1 Z 14 EStG; hinsichtlich Kalenderjahr 2020 siehe auch § 124b Z 371 EStG idF COVID-19-StMG; hinsichtlich Kalenderjahr 2021 siehe auch § 124b Z 382 EStG idF BGBl I 2021/227)

aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG idF StRefG 2015/2016); keine Verdoppelung des Betrages, wenn Dienstjubiläum und Firmenjubiläum in dasselbe Jahr fallen

€ 365 pa

€ 186 pa

€ 186 pa

Freibetrag für Zukunftssicherung (§ 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG)

€ 300 pa

Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG idF StRefG 2015/2016)

€ 3.000 pa (ab 1.1.2016; davor € 1.460 pa)

Freibetrag für Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß § 4d Abs 5 Z 1 EStG ab 1.1.2018 (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG idF MitarbeiterBetStG 2017)

€ 4.500 pa

Vorteil aus der Ausübung nicht übertragbarer/handelbarer Stock Options auf Erwerb einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeberunternehmen (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG idF vor MitarbeiterBetStG 2017); letztmalig für Optionen, die vor dem 1.4.2009 eingeräumt wurden (§ 124b Z 151 EStG)

€ 36.400 pa

Zuschüsse des Arbeitgebers für die (nicht beruflich veranlasste) Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen ab 2023 (§ 3 Abs 1 Z 16d EStG idF Teuerungs-Entlastungspaket Teil II und § 124b Z 412 EStG)

€ 200 pa

Essensgutscheine: nur für Gaststätte, Kantine, etc; ab 1.1.2022 auch bei Lieferung zum Arbeitsplatz bzw Homeoffice/Telearbeitsplatz (§ 124b Z 377 EStG idF BGBl I 2021/227)

Essensgutscheine: auch für mitnehmbare Lebensmittel (§ 3 Abs 1 Z 17 lit b EStG und § 124b Z 353 EStG idF 19. COVID-19-Gesetz)

€ 8 (ab 1.7.2020; davor € 4,40)

€ 2 (ab 1.7.2020; davor € 1,10)

(jeweils pro Arbeitstag)

Seite 129

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer ab 2022; bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung insgesamt nur bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG und § 124b Z 383 EStG idF ÖkoStRefG 2022 Teil I).

Siehe auch die Ausführungen unten zur Mitarbeiterprämie betreffend 2024 und zur Teuerungsprämie betreffend 2022 und 2023!

€ 3.000 pa

Regionaler Klimabonus (ab 2022): steuerfrei gemäß § 3 Abs 1 Z 37 EStG idF ÖkoStRefG 2022 Teil I.

Der regionale Klimabonus, der für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG) des Empfängers mehr als € 66.612 beträgt. § 3 Abs 1 Z 37 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in diesem Fall eine Veranlagung gemäß § 41 Abs 1 EStG vorzunehmen (§ 6 Abs 2 KliBG).

§§ 3 und 4 Klimabonusgesetz (KliBG)

Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs 3 EStG)
Hinweis: Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nicht zu (§ 34 Abs 5 EStG).

€ 132 pa

Homeoffice-Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar
(§ 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG idF 2. COVID-19-StMG bzw PrAG 2024) – ab 2021 (§ 124b Z 374 und Z 375 EStG idF vor PrAG 2024); siehe Sonderregelung in § 124b Z 374 EStG (2020: max. € 150 pa; 2021: max. € 300 pa abzüglich dem im Kalenderjahr 2020 geltend gemachten Betrag); keine Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG).

max. € 300 pa

Telearbeitspauschale (bis 31.12.2024: Homeoffice-Pauschale) (§ 26 Z 9 EStG idF 2. COVID-19-StMG bzw TelearbG) – ab 1.1.2021 (§ 124b Z 373 und Z 375 EStG idF vor PrAG 2024); siehe auch § 16 Abs 1 Z 7a lit b und Abs 3 zweiter Teilstrich EStG (Differenzwerbungskosten).

€ 3 pro Telearbeitstag, max. € 300 pa

Freigrenze für Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 29 Z 3 EStG)

€ 220 pa

Freigrenze für Spekulationsgeschäfte (§ 31 Abs 3 EStG)

€ 440 pa

Freigrenze für geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 39 Abs 1 letzter Satz EStG)

€ 22 pa

Veranlagungsfreibetrag für Lohnsteuerpflichtige mit anderen Einkünften: Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu € 730 abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27a Abs 1 EStG. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte € 730 übersteigen (§ 39 Abs 5 EStG idF AbgÄG 2024).

bis € 730 pa

Seite 130

Freibetrag bei sonstigen Bezügen (§ 67 Abs 1 EStG)

€ 620 pa

Freigrenze bei sonstigen Bezügen (§ 67 Abs 1 EStG)

2024: € 2.447 pa (siehe § 124b Z 449 EStG); 2009 bis 2023: € 2.100 pa; davor € 2.000.

€ 2.570 pa (2025)

Fester Steuersatz bei sonstigen Bezügen innerhalb des Jahressechstels(ab einem Jahresbruttogehalt von ca € 185.000 [Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca € 150.000] werden ab 2013 die sonstigen Bezüge progressiv besteuert; siehe § 67 Abs 1 und 2 EStG und LStR 2002 Rz 1069a), für die gesetzliche Abfertigung (§ 67 Abs 3 EStG) und für die freiwillige Abfertigung innerhalb der Grenzen des § 67 Abs 6 EStG (gilt nur für Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen; vgl LStR 2002 Rz 1087a).

6%

Bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (siehe § 67a Abs 2 EStG) gilt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (siehe § 67a Abs 3 EStG) als zugeflossen (§ 67a Abs 1 EStG idF Start-Up-Förderungsgesetz).

Der geldwerte Vorteil ist unter den Voraussetzungen des § 67a Abs 4 EStG als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Satz von 27,5% zu erfassen. Soweit der feste Satz (= 27,5%) auf den geldwertenVorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach § 67 Abs 10 EStG (= ESt-Tarif) zu erfolgen.

Hinsichtlich Details siehe LStR 2002 Rz 1125d bis Rz 1125x.

Inkrafttreten: Die Begünstigung ist erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem Dezember 2023 abgegeben werden (§ 124b Z 445 EStG).

Phantom Shares: Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen („phantom shares“) am Unternehmen des Arbeitgebers, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw am Unternehmenswert vermitteln, eine Start Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG, gilt dies als Abgabe der Anteile gemäß § 67a Abs 1 EStG gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs 2 EStG im Zeitpunkt des Wechsels in die Start Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind (§ 124b Z 462 idF AbgÄG 2024).

75% des geldwerten Vorteils mit 27,5% ESt und 25% des geldwerten Vorteils nach ESt-Tarif zu versteuern

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge (§ 68 Abs 1 EStG)

  • wenn Leistung überwiegend bei Tag
  • wenn Leistung überwiegend bei Nacht (§ 68 Abs 6 EStG)

€ 400 monatlich (ab 1.1.2024; davor € 360)

€ 540 monatlich

Seite 131

50% des „normalen“ Überstundenzuschlages: Zuschläge für die ersten 18 Überstunden (1.1.2024 bis 31.12.2025; 10 Überstunden ab 1.1.2026), höchstens jedoch
(§ 68 Abs 2 EStG idF PrAG 2024 und § 124b Z 440 EStG)

€ 200 monatlich (1.1.2024 bis 31.12.2025; € 120 ab 1.1.2026)

50% des „normalen“ Überstundenzuschlages: Zuschläge für die ersten 10 Überstunden (1.1.2009 bis 31.12.2023; davor 5 Überstunden), höchstens jedoch
(§ 68 Abs 2 EStG)

€ 86 monatlich (1.1.2009 bis 31.12.2023; davor € 43)

Mitarbeiterprämie:
a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis € 3.000 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.

b) Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als € 3.000 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs 1 EStG zu veranlagen.

c) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit a erfasst werden oder € 3.000 übersteigen (lit b), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

(§ 124b Z 447 EStG idF Start-Up-Förderungsgesetz)

bis € 3.000 pa (2024)

Seite 132

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet (§ 124b Z 408 lit a EStG idF Teuerungs-Entlastungspaket).

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden (§ 124b Z 408 lit b EStG idF Teuerungs-Entlastungspaket).

Hinsichtlich weiterer Details siehe § 124b Z 408 lit c und lit d EStG.

bis € 3.000 pa (2022 und 2023)

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis € 3.000 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet (§ 124b Z 350 lit a EStG idF 3. COVID-19-Gesetz bzw BGBl I 2021/227).

bis € 3.000 pa (2020 und 2021)

Zuzugsfreibetrag – ab 15.8.2015 (§ 103 Abs 1a EStG idF StRefG 2015/2016)

Freibetrag iHv 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit

wenn Leistung überwiegend bei Tag

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