Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Z 1 bis Z 9) pauschal ermittelt werden (§ 17 Abs 3a EStG):
Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 EStG mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter TS EStG, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.