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14. Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung (§ 14 EStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Wertpapierdeckung (§ 14 Abs 7 Z 1 EStG):Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen deckungsfähige Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen (steuerlichen) Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.

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