Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen | |||
Kaufpreisrente | außerbetriebliche Versorgungsrente | Unterhaltsrente | |
Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des BV | 75% bis 125% | unter 75% oder über 125% bis 200% | über 200% |
Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit | Entgeltlich | Unentgeltlich – auch bezüglich Betriebsgrundstücke | Unentgeltlich – auch bezüglich Betriebsgrundstücke |
Behandlung beim Rentenzahler (Betriebsnachfolger) | Ansatz als Anschaffungskosten Rentenbarwert ist zu passivieren, Rentenzahlungen sind BA, jährliche Verminderung des Rentenbarwerts ist BE; bei EAR Renten auf UV sofort BA, auf AV erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts | Buchwertfortführung Renten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben | Buchwertfortführung Renten sind nicht abzugsfähig |
Behandlung beim Rentenempfänger (Betriebsüberträger) | Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen (zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne, etc) den Buchwert des übertragenen BV (zuzüglich nicht auf Grundstücke entfallender Veräußerungskosten) übersteigen | Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG Dies gilt auch für den auf Betriebsgrundstücke entfallen Rententeil, weil bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften § 30 EStG nicht anwendbar ist | Renten sind keine steuerbaren Einnahmen |
