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24. TAGES- UND NÄCHTIGUNGSGELDER BEI IN- UND AUSLANDSDIENSTREISEN (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

24.1. Inlandsdienstreisen (§ 26 Z 4 lit b und c EStG)

Tagesgeld: Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Ab dieser Dauer kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes verrechnet werden. Dauert eine Dienstreise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz zu (gilt grundsätzlich für 24 Stunden).

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