Lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden (§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG) | 1,5%1) |
Beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG idF KonStG 2020): Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e idF KonStG 2020); ab dem dritten Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG; keine Halbjahres-AfA-Regel; für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude (§ 124b Z 357 EStG idF KonStG 2020). Erweiterte beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) – befristete Sonderregelung für Wohngebäude mit „Gebäudestandard Bronze“: Die AfA beträgt für nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (= 1,5%). Nach einer entgeltlichen Übertragung eines Gebäudes gilt dies nur, wenn der Veräußerer das Gebäude noch nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt hat (AbgÄG 2025). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ entsprechen. § 7 Abs 2 EStG (= AfA-Halbjahresregel) ist nicht anzuwenden (vgl § 124b Z 451 EStG). Hinweis: Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann für 2024 und 2025 ein Öko-Zuschlag iHv 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen (§ 18 Abs 1 Z 10 lit a EStG) oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (§ 18 Abs 1 Z 10 lit b EStG) als Werbungskosten berücksichtigt werden werden (vgl § 124b Z 452 EStG). | 1. Jahr: bis zu 4,5% 2. Jahr: bis zu 3% 1. Jahr: bis zu 4,5% 2. Jahr: bis zu 4,5% 3. Jahr: bis zu 4,5% |
Lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Errichtung des Gebäudes vor 1915 (vgl EStR 2000 Rz 6444) | 2%1) |
Aufwendungen für
| 1/15 auf Antrag oder sofort absetzbar (ab 1.1.2016; davor 1/10) |
Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen („Mietwohngebäude“) (§ 28 Abs 2 EStG idF StRefG 2015/2016) | 1/15 zwingend (ab 1.1.2016; davor 1/10) |
