Lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) – Gebäude: Gebäude Für Wohnzwecke überlassene Gebäude § 8 Abs 1 EStG idF StRefG 2015/2016 tritt mit 1.1.2016 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden (siehe § 124b Z 283 EStG idF StRefG 2015/2016 und EU-AbgÄG 2016). | bis zu 2,5%1) bis zu 1,5%1) |
Beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) – Gebäude: Gebäude Für Wohnzwecke überlassene Gebäude Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß § 8 Abs 1 EStG (§ 8 Abs 1a EStG idF KonStG 2020); ab dem dritten Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach § 8 Abs 1 EStG; keine Halbjahres-AfA-Regel; für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte bzw eingelegte Gebäude (§ 124b Z 357 EStG idF KonStG 2020). | 1. Jahr: bis zu 7,5% 2. Jahr: bis zu 5% 1. Jahr: bis zu 4,5% 2. Jahr: bis zu 3% |
