Marken-, Design- und Patent- bzw Gebrauchsmusterlizenzen können auf Antrag (gebührenpflichtig) im jeweiligen Register eingetragen werden (§ 28 Abs 1 MSchG, § 21 MuSchG, § 43 Abs 2 PatG). Die Eintragung hat grundsätzlich nur deklarative Wirkung, dh sie ist für die Wirksamkeit des Vertrages nicht zwingend erforderlich. Die Eintragung im jeweiligen Register ist aber insb für den Sukzessionsschutz vorteilhaft – bei registrierten Lizenzen wird davon ausgegangen, dass dem Erwerber diese bekannt sein mussten.

