Die DSGVO erschöpft sich nicht in der Normierung elementarer Grundsätze für die Datenverarbeitung. Sie zielt dezidiert auf deren Einhaltung ab. Neben der Verpflichtung des Verantwortlichen, die Einhaltung der Grundsätze nachweisen zu können (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO), enthält die Datenschutz-Grundverordnung in den auf Art. 5 DSGVO folgenden Bestimmungen Ausformungen dieser Grundsätze. Auf die Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 DSGVO als zentrale Norm, welche die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, wurde bereits hingewiesen.
