Das europäische Datenschutzrecht ist durch elementare Grundsätze12 geprägt, die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO normiert sind und über deren Einhaltung derjenige, der mit personenbezogenen Daten umgeht,13 Rechenschaft abzulegen14 hat. Analysiert man diese Grundsätze im Hinblick auf einen ressourcenschonenden Umgang mit der Verfügungsmacht über personenbezogene Daten, ergibt sich folgendes Bild:
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