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B. Grundsätze für die Datenverarbeitung (Helfrich)

Helfrich1. AuflDezember 2022

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Das europäische Datenschutzrecht ist durch elementare Grundsätze1212 Heberlein spricht von „Grundbedingungen jeder Datenverarbeitung“, Ehmann/Selmayr/Heberlein, DS-GVO, Art. 5 Rn. 1. geprägt, die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO normiert sind und über deren Einhaltung

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derjenige, der mit personenbezogenen Daten umgeht,1313Vgl. zum umfassenden Begriff der „Verarbeitung“ Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Sydow/Marsch/ Reimer, DS-GVO, BDSG, Art. 4 Rn. 42 ff. Rechenschaft abzulegen1414Ehmann/Selmayr/ Heberlein, DS-GVO, Art. 5 Rn. 29 ff. hat. Analysiert man diese Grundsätze im Hinblick auf einen ressourcenschonenden Umgang mit der Verfügungsmacht über personenbezogene Daten, ergibt sich folgendes Bild:

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