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B. Verbraucherwiderruf im deutschen Zivilrecht (Amort)

Amort1. AuflDezember 2022

I. Widerruf bei Fernabsatzverträgen

1. Online-Bestellung im Fokus

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In der Online-Bestellung (elektronischer Geschäftsverkehr, § 312i BGB) durch Verbraucher bei Unternehmern (§§ 13, 14 BGB) liegt heute der zentrale Anwendungsbereich des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen. Da

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runter sind Verträge zu verstehen, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsabschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312c Abs. 1 BGB). Hieran stellt die Rechtsprechung zwar keine hohen Anforderungen, doch genügt es nicht, dass der Unternehmer lediglich Informationen über Waren und Kontaktdaten auf seiner Homepage veröffentlicht.66BGH NJW 2019, 303; siehe auch BGH NJW 2017, 1014; BGH NJW 2018, 690. Unter Fernkommunikationsmittel fallen nach § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsschluss (oder seine Anbahnung) ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsschließenden am selben Ort erlauben.

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