In der Online-Bestellung (elektronischer Geschäftsverkehr, § 312i BGB) durch Verbraucher bei Unternehmern (§§ 13, 14 BGB) liegt heute der zentrale Anwendungsbereich des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen. Da
<i>Amort</i> in <i>Fischer/Amort</i> (Hrsg), Nachhaltigkeit und Recht (2022) B. Verbraucherwiderruf im deutschen Zivilrecht, Seite 161 Seite 161
runter sind Verträge zu verstehen, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsabschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312c Abs. 1 BGB). Hieran stellt die Rechtsprechung zwar keine hohen Anforderungen, doch genügt es nicht, dass der Unternehmer lediglich Informationen über Waren und Kontaktdaten auf seiner Homepage veröffentlicht. Unter Fernkommunikationsmittel fallen nach § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsschluss (oder seine Anbahnung) ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsschließenden am selben Ort erlauben.