In der Literatur hat das Modell der GmbH-gebV Zweifel an der Vereinbarkeit mit Unionsrecht, insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 49, 54 AEUV, hervorgerufen. § 77n Abs. 4 Entwurf GmbH-gebV schließt die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen explizit auch als übertragenden Rechtsträger bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung gem. § 122b Abs. 1 UmwG aus („Umwandlungssperre“). Diese Regelung ist zwar stringent in ihrem Bestreben, Umwandlungen in Gesellschaften ohne Vermögensbindung zu verhindern, steht aber nach einer Auffassung in der Literatur im Widerspruch mit der EU-Gesellschaftsrichtlinie. Überdies wird ein Verstoß gegen primäres Unionsrecht, der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49, 54 AEUV, gesehen, da die Umwandlungsbeschränkungen des § 77n Entwurf GmbHG-gebV die Mobilität der Gesellschaften in der Union behindere.