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E. Kritik am Gesetzesentwurf vom 12.6.2020 (H.-J. Fischer)

Fischer1. AuflDezember 2022

I. Allgemeines

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Nach Veröffentlichung des Professorenentwurfs vom 12.6.20205959Überblick hierzu: Fischer, H.-J./Fischer, K., BB 2020, 2122 ff. regte sich alsbald Kritik hieran. In der Öffentlichkeit stark wahrgenommen wurde die Kritik an dem vorgeschlagenen Rechtsformzusatz, insbesondere an dem Begriff des „Verantwortungseigentums“.6060Stellvertretend für die diesbezügliche Kritik, die sich wohl auch auf die GmbH-gebV bezieht, Plöger/Weitemeyer, BB Heft 15/2021, die erste Seite. Aber auch andere Themen, so die Frage des Gläubigerschutzes bzw. die Frage, ob sich ein Schuldner durch eine „Flucht in eine Gesellschaft mit Vermögensbindung“ dem Zugriff der Gläubiger auf die Gesellschaft bzw. ihr Vermögen entziehen kann, wurde diskutiert. Nach dieser Diskussion hat die Gruppe von Professoren, die bereits den ersten Gesetzesentwurf für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) am 12.6.2020 vorgelegt

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hatte,6161Die ProfessorInnen Anne Sanders, Barbara Dauner-Lieb, Simon Kempny, Florian Möslein, Rüdiger Veil, Arne von Freeden, vgl. https://www.gesellschaft-in-verantwor tungseigentum.de/der-gesetzesentwurf/. im Februar 2021 einen weiteren Gesetzesentwurf für eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen“ veröffentlicht.6262https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/ , nachfolgend: Entwurf GmbH-gebV (Abruf vom 22.5.2022). Nachfolgend wird ein Überblick zu den wesentlichen Kritikpunkten, die in der Folge zur Neufassung des Gesetzesentwurfes geführt hatten, gegeben. Danach wird der neugefasste Gesetzesentwurf vom Februar 2021 dargestellt.

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