I. Allgemeines
Nach Veröffentlichung des Professorenentwurfs vom 12.6.202059 regte sich alsbald Kritik hieran. In der Öffentlichkeit stark wahrgenommen wurde die Kritik an dem vorgeschlagenen Rechtsformzusatz, insbesondere an dem Begriff des „Verantwortungseigentums“.60 Aber auch andere Themen, so die Frage des Gläubigerschutzes bzw. die Frage, ob sich ein Schuldner durch eine „Flucht in eine Gesellschaft mit Vermögensbindung“ dem Zugriff der Gläubiger auf die Gesellschaft bzw. ihr Vermögen entziehen kann, wurde diskutiert. Nach dieser Diskussion hat die Gruppe von Professoren, die bereits den ersten Gesetzesentwurf für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) am 12.6.2020 vorgelegtSeite 41
