Den in der Praxis entwickelten Modellen war in der Regel gemeinsam, dass mehr oder weniger intensiv eine oder mehrere Stiftungen eingebunden wurden. Beim Veto-Anteils-Modell konnte dies eine Stiftung unter Kon
<i>Fischer</i> in <i>Fischer/Amort</i> (Hrsg), Nachhaltigkeit und Recht (2022) C. Lösungen zur Sicherstellung von Nachhaltigkeit nach bisheriger Rechtslage, Seite 31 Seite 31
trolle der Inhaber des Unternehmens, aber auch eine Stiftung eines externen Dienstleisters, sein. Diese Stiftung hält 1 % der Stimmrechte am Unternehmen. Bei dieser Konstruktion enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, nach der die Anteilsabtretung der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedarf oder die Stiftung ein „Veto“-Recht bei Anteilsübertragungen erhält.