Die GmbH versteht sich grundsätzlich – trotz eigener Rechtspersönlichkeit und Haftungsbeschränkung der Gesellschafter – als personalistisch geführtes wirtschaftliches Unternehmen der Gesellschafter, sozusagen als „Rechtskleid für gewinnorientiertes unternehmerisches und wirtschaftliches Handeln“. Dies impliziert das Interesse des Inhabers, am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu partizipieren. Das GmbH-Gesetz bildet diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 29 Abs. 1 GmbHG ab: demzufolge können die Gewinne an den Gesellschafter als Inhaber ausgeschüttet werden. Da es bei der Ausschüttung von Gewinnen um den konkreten Entzug von liquiden Mitteln für die Gesellschaft geht, die diese für ihren Betrieb zwingend benötigt, besteht ein Spannungsfeld zwischen den Interessen der Gesellschafter und den Interessen der Gesellschaft. In diesem Spannungsfeld hat aber der Gesellschafter als Inhaber stets die letzte Entscheidungsgewalt, lediglich existenzvernichtende Eingriffe wären unzulässig bzw. könnten zu einer Gesellschafterhaftung führen. Dies hat zur Folge, dass es im Belieben der Gesellschafter steht, der Gesellschaft nach eigenem Ermessen liquide Mittel zu entziehen oder zu belassen.