Die Verpflichtung zur Beachtung von Aspekten der „Nachhaltigkeit“ kann sich für Vorstand und Aufsichtsrat aus den aktienrechtlichen Pflichten ergeben. So hat dieser gem. §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu leiten. Dieser allgemeine Verhaltensstandard kann die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten mit einschließen. Für den Aufsichtsrat gilt das in seinem Aufgabengebiet entsprechend §§ 111, 116 AktG.
