Gegenstand des Achten Buches der ZPO ist die Zwangsvollstreckung. Es ist zu unterscheiden hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a bis 882i ZPO) und der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 bis 898 ZPO).
