Zwischen dem Erben und den Kommunikationspartnern besteht regelmäßig keine eigenständige Vertragsbeziehung, zu deren Erfüllung die personenbezogenen Daten der betroffenen Kommunikationspartner verarbeitet werden müssten. Als Erlaubnistatbestand scheidet folglich Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO aus.
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