Denkbar wäre, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner auf eine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO gestützt wird. Dieser Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dürfte allerdings regelmäßig bei der Fortführung des im Erbgang übernommenen Social Media Accounts nicht in Betracht kommen, da der Erbe eine solche Einwilligungserklärung nur auf der Grundlage hinreichend transparenter Informationen einholen könnte, welche die Bedingungen des Art. 4 Nr. 11 DSGVO erfüllen.
