Die durch die Globalisierung geschaffenen Möglichkeiten der komplexen internationalen Steuergestaltungen und der Nutzung von Handelsplattformen in anderen Staaten hat die Europäische Union zum Anlass genommen, ein Regelwerk von Richtlinien zu schaffen, mit dem die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen innerhalb der EU verbessert werden soll. Das Problem der Erfassung von steuerpflichtigen Vorgängen stellt sich evident für die Finanzverwaltung, da solche Online-Transaktionen wie der Handel mit Waren, das Angebot von Dienstleistungen, aber auch Transaktionen mit Kryptowerten ohne eine Bank als Mittler stattfinden und somit das Steueraufkommen nicht durch eine Verpflichtung des Mittlers, etwas durch Abzugssteuern (Kapitalertragsteuern), gesichert werden kann. Zudem können Transaktionen mit Kryptowerten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt werden, sodass der deutsche Gesetzgeber aus diesen Erwägungen bereits 2021 mit dem Erlass der Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)159 reagierte und für Meldeverpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), jedoch nicht ausdrücklich auch für Plattformbetreiber, bestimmte Sorgfalts- und Datenübermittlungspflichten festgelegt hat, die sich auf den Handel mit jedweden Kryptowerten, ausgehend von der Definition in § 1 Abs. 29 GwG, die mit der bereits erwähnten Definition des Kryptowerts gem. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG übereinstimmt, bezieht. Auch NFT sind nach Auffassung von Teilen der Literatur hiervon umfasst.160
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