Wie oben dargestellt, ist die internationale Herangehensweise zum Datenschutz durch Überwachungsbehörden bislang mindestens als unwirksam wahrzunehmen, da regelmäßige Datenskandale aufgrund illegaler Weiterverarbeitung nur eine Reaktion der Datenschutzbehörden durch Bußgeldverhängung ermöglichen. Erst, wenn ein Datenmissbrauch – etwa durch Weiterleitung ohne Referenz an Art. 6 DSGVO mit der vorherigen Pflicht zur Einverständniseinholung – auffliegt, können daher repressive Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen werden. Sicher verhindert wird mit der traditionellen gesetzlichen Regelung, auch in der DSGVO der EU, eine Fortsetzung der „hinter den Kulissen“ laufenden gesetzeswidrigen Verarbeitung durch Datenbroker gerade nicht.
