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5. Fazit

Mair1. AuflMärz 2025

Die Untersuchung hat gezeigt, dass in der österreichischen Sozialversicherung nur mehr wenige explizite Unterschiede in der rechtlichen Stellung von männlichen und weiblichen Versicherten zu identifizieren sind. Va der Zugang zum System der Sozialversicherung als auch deren Schutzumfang sind geschlechtsneutral ausgestaltet und stehen somit Frauen wie Männern im gleichen Ausmaß offen bzw zu. Schwächen in der sozialen Absicherung von Frauen ergeben sich in indirekter Weise durch die Anknüpfung der Funktionsweise des Sozialversicherungssystems an die Standardfigur einer männlichen, durchgehend vollzeiterwerbstätigen Person. Am Beispiel Teilzeitarbeit gezeigt, die zu 80 % von Frauen ausgeübt wird, bedeutet diese Anknüpfung ein geringeres Maß an sozialer Absicherung, was die Höhe der finanziellen Unterstützungsleistungen der Sozialversicherung betrifft, bzw für den Fall, dass das aus Teilzeitarbeit bezogene Einkommen im ASVG-Bereich die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, die Gefahr der mehr oder weniger117117Dh bis auf die Einbeziehung in die Unfallversicherung und die Möglichkeit, in der Krankenversicherung von der Regelung des § 123 ASVG profitieren zu können. vollständigen Exklusion von Frauen aus der Sozialversicherung.

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