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Exszindierungsklage
Es kann vorkommen, dass eine Exekutionsführung ungerechtfertigter Weise in den Rechtsbereich dritter Personen eingreift (abgeirrte Exekution). Einem Dritten, in dessen Rechte durch eine Exekution eingegriffen wird, steht ein unverzichtbares Widerspruchsrecht zu. Jeder, der an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde, ist berechtigt, Exszindierungsklage (auch Eigentumsfreiheitsklage, Drittwiderspruchsklage, Aussonderungsklage, Ausscheidungsklage, Befreiungsklage, Interventionsklage genannt) zu erheben.
