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4. Schadenersatzpflicht von Ziviltechnikern (Rindler/Henseler/Pflaum)

Rindler/Henseler/Pflaum3. AuflApril 2025

4.1 Allgemeines

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    Da die Gewährleistungsbehelfe dem Auftraggeber bei Mängeln des (Bau-)Werkes, die ihre Ursache in einer fehlerhaften Leistungserbringung des Ziviltechnikers oder der Ziviltechnikerin haben, nicht zur Erstellung eines mangelfreien (Bau-)Werkes verhelfen (vgl Kap 3), wird der Auftraggeber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere eines Verschuldens) vorrangig Schadenersatzansprüche gegen den Ziviltechniker oder die Ziviltechnikerin geltend machen.

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