Da die Gewährleistungsbehelfe dem Auftraggeber bei Mängeln des (Bau-)Werkes, die ihre Ursache in einer fehlerhaften Leistungserbringung des Ziviltechnikers oder der Ziviltechnikerin haben, nicht zur Erstellung eines mangelfreien (Bau-)Werkes verhelfen (vgl Kap 3), wird der Auftraggeber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere eines Verschuldens) vorrangig Schadenersatzansprüche gegen den Ziviltechniker oder die Ziviltechnikerin geltend machen.