Mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) wurden neben der Einführung eines eigenen Verbrauchgewährleistungsgesetzes (VGG) auch vereinzelte Änderungen im Gewährleistungsrecht des ABGB vorgenommen. Diese Änderungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 geschlossen wurden. In den untenstehenden Ausführungen erfolgt überall dort, wo Änderungen vorgenommen wurden, eine Gegenüberstellung jenes Gewährleistungsrechts, welches auf Verträge bis zum 31. 12. 2021 („Gewährleistungsrecht alt“) anwendbar ist, mit dem für Verträge ab dem 1. 1. 2022 geltenden Gewährleistungsrecht („Gewährleistungsrecht neu“).