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37.11. Zusammensetzung der Disziplinarbehörde

Wallner3. AuflJuli 2024

Disziplinarbehörde erster Instanz ist nach § 140 ÄrzteG der Disziplinarrat der ÖÄK. Im Rahmen des Disziplinarrats ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten.16971697Derzeit besteht für jedes Bundesland eine eigene Disziplinarkommission, vgl Pabel/Zahrl in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 140 Rz 1.

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