Disziplinarbehörde erster Instanz ist nach § 140 ÄrzteG der Disziplinarrat der ÖÄK. Im Rahmen des Disziplinarrats ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten.1697

