Die Disziplinarbehörden haben nach § 138 ÄrzteG außerdem die Möglichkeit, noch während des laufenden Verfahrens Sofortmaßnahmen zu setzen. Der Disziplinarrat kann dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, insb für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes, erforderlich ist und ihm nicht bereits gem § 62 ÄrzteG die Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig untersagt worden ist (zu § 62 ÄrzteG, vgl Kap 7.2). Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme muss der Disziplinarbeschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, doch kann bei Gefahr im Verzug auch davon abgesehen werden.1688 Eine einstweilige Maßnahme ist keine Strafe iSd Art 6 EMRK, sondern eine sichernde Maßnahme. Sie betrifft – wenngleich auch nicht in dessen Kernbereich – allerdings ein Civil Right. Bei der Verhängung ist daher auf den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.1689

