Naturgemäß gilt die ärztliche Verschwiegenheitspflicht dann nicht, wenn der Arzt gesetzlich zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses verpflichtet ist, wenn also bereits der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen hat, dass in diesen Fällen die Geheimnisoffenbarung höherwertigen Interessen dient. Dies wird durch § 54 Abs 2 Z 1 (überflüssigerweise auch durch § 54 Abs 2 Z 6) ÄrzteG klargestellt.

