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29.7. Sanktionen bei Verletzung des Berufsgeheimnisses

Wallner3. AuflJuli 2024

Verstößt der Arzt gegen die ihm obliegenden Verschwiegenheitspflichten, kann er nach § 121 StGB strafrechtlich verfolgt werden. Bei § 121 StGB handelt es sich allerdings um ein Ermächtigungsdelikt nach § 92 StPO.10501050Vor der StGB-Novelle BGBl I 2023/99 handelte es sich um ein Privatanklagedelikt. Die Tat wird daher nur verfolgt, wenn das Opfer dazu ermächtigt. Die Tat ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Bei qualifizierter Tatbegehungsform, wenn der Arzt unerlaubterweise das Berufsgeheimnis bricht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, sieht das StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

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