Verstößt der Arzt gegen die ihm obliegenden Verschwiegenheitspflichten, kann er nach § 121 StGB strafrechtlich verfolgt werden. Bei § 121 StGB handelt es sich allerdings um ein Ermächtigungsdelikt nach § 92 StPO.1050 Die Tat wird daher nur verfolgt, wenn das Opfer dazu ermächtigt. Die Tat ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Bei qualifizierter Tatbegehungsform, wenn der Arzt unerlaubterweise das Berufsgeheimnis bricht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, sieht das StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Seite 210

