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29.4. Durchbrechung des Berufsgeheimnisses zum Schutz höherwertiger Interessen

Wallner3. AuflJuli 2024

Ebenso besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist (§ 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG). Um einen Wertungswiderspruch zu § 121 Abs 5 StGB zu vermeiden, geht die Judikatur und die nunmehr wohl hL richtigerweise davon aus, dass sich § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG nicht nur auf die beiden explizit genannten Fälle der Rechtfertigung durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege und der Rechtspflege bezieht, sondern ganz allgemein die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses bei Vorliegen höherwertiger Interessen zulässt.10161016OGH 12. 12. 2002, 6 Ob 267/02m RdM 2003/63 mit Hinweis auf Klaus, Ärztliche Schweigepflicht 141; Leitner in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 FN 13 zu § 54; Neudorfer/Wallner, Die Durchbrechung des ärztlichen Berufsgeheimnisses zum Schutz höherwertiger Interessen, ÖÄZ 17/1989, 46 ff, 18/1989, 52 ff; Wallner, Schweigerecht/Schweigepflicht, Auskunftspflicht/Auskunftsrecht des Arztes im Krankenhaus, ÖKZ 1990, 135 f; zustimmend offensichtlich auch Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz3 FN 8 zu § 54; aM Tippel, Die ärztliche Schweigepflicht und das Kraftfahrrecht, ZVR 1989, 357 ff; krit auch Riesz, Ärztliche Verschwiegenheitspflicht 161 ff; Riesz, Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten von (Amts-)Ärzten im Spannungsverhältnis zur Verkehrssicherheit, ZVR 2017/50, 493.

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