Ebenso besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist (§ 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG). Um einen Wertungswiderspruch zu § 121 Abs 5 StGB zu vermeiden, geht die Judikatur und die nunmehr wohl hL richtigerweise davon aus, dass sich § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG nicht nur auf die beiden explizit genannten Fälle der Rechtfertigung durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege und der Rechtspflege bezieht, sondern ganz allgemein die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses bei Vorliegen höherwertiger Interessen zulässt.1016

