vorheriges Dokument
nächstes Dokument

29.1. Inhalt des ärztlichen Berufsgeheimnisses

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach § 54 ÄrzteG trifft angestellte, niedergelassene und Wohnsitzärzte gleichermaßen.955955Schneider, Ärztliche Ordinationen und selbstständige Ambulatorien 327; Zahrl, Zur Anzeigepflicht des Arztes, RdM 1998, 19; Zenz, Staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmter Berufsgruppen im Verhältnis zur Zeugnisablegung im Verwaltungs-, Zivil- und Strafverfahren, JRP 2005, 233 (234); Arnold, Einschränkungen des Berufsgeheimnisses – Ausnahmen vom Geheimnisschutz, ÖJZ 1982, 1; Stolzlechner, Überlegungen zur ärztlichen Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht, RdM 2000, 67; Krauskopf, Die ärztliche Anzeige- und Meldepflicht 47. Nach herrschender, richtiger Auffassung endet die Verschwiegenheitspflicht nicht mit dem Ausscheiden aus der Ärzteliste, also etwa bei Übertritt in den Ruhestand. Sie endet auch nicht mit dem Tod des Arztes, weshalb der Arzt zu Lebzeiten alle zumutbaren Maßnahmen treffen muss, damit Patientengeheimnisse nicht in falsche Hände gelangen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte