Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach § 54 ÄrzteG trifft angestellte, niedergelassene und Wohnsitzärzte gleichermaßen.955 Nach herrschender, richtiger Auffassung endet die Verschwiegenheitspflicht nicht mit dem Ausscheiden aus der Ärzteliste, also etwa bei Übertritt in den Ruhestand. Sie endet auch nicht mit dem Tod des Arztes, weshalb der Arzt zu Lebzeiten alle zumutbaren Maßnahmen treffen muss, damit Patientengeheimnisse nicht in falsche Hände gelangen.

