Ein Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 53 Abs 1 ÄrzteG oder das Provisionsverbot nach § 53 Abs 2 ÄrzteG hat für den Arzt zum einen disziplinarrechtliche Folgen, wobei in der Regel sowohl eine Verletzung des § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG (Schädigung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft) als auch des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG (Berufspflichtenverletzung) in Idealkonkurrenz vorliegen.839 Gem § 199 Abs 3 ÄrzteG ist eine Übertretung dieser Verbote auch verwaltungsstrafrechtlich von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden, wobei Fahrlässigkeit ausreicht.840

