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27.9. Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Werbeverbot

Wallner3. AuflJuli 2024

Ein Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 53 Abs 1 ÄrzteG oder das Provisionsverbot nach § 53 Abs 2 ÄrzteG hat für den Arzt zum einen disziplinarrechtliche Folgen, wobei in der Regel sowohl eine Verletzung des § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG (Schädigung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft) als auch des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG (Berufspflichtenverletzung) in Idealkonkurrenz vorliegen.839839Steiner in seiner Anm zu Disziplinarsenat 27. 9. 1999, Ds 8/1999 RdM 2001/4; krit dazu allerdings Maleczky, Die Verletzung des Standesansehens der Ärzte (§ 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG), in FS Neumayr (2023) 2289 (2294), der grundsätzlich bei Berufspflichtverletzungen eine zusätzliche Bestrafung wegen Beeinträchtigung des Standesansehens insb aus spezialpräventiver Sicht nicht für schlüssig begründbar hält. Gem § 199 Abs 3 ÄrzteG ist eine Übertretung dieser Verbote auch verwaltungsstrafrechtlich von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden, wobei Fahrlässigkeit ausreicht.840840VfGH 8. 3. 2002, B 1205/01.

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