Grundsätzlich steht es dem Arzt berufsrechtlich frei, ob er einen Behandlungsvertrag abschließen möchte. Davon macht § 48 ÄrzteG eine wesentliche Ausnahme. Der Arzt darf die Erste Hilfe im Fall drohender Lebensgefahr nicht verweigern.
Grundsätzlich steht es dem Arzt berufsrechtlich frei, ob er einen Behandlungsvertrag abschließen möchte. Davon macht § 48 ÄrzteG eine wesentliche Ausnahme. Der Arzt darf die Erste Hilfe im Fall drohender Lebensgefahr nicht verweigern.
