Mit der 2. ÄrzteG-Novelle612 wurde eine ausdrückliche Fortbildungspflicht für Ärzte eingeführt. Seither sieht § 49 Abs 1 Satz 2 vor, dass sich der Arzt laufend im Rahmen des Fortbildungsprogramms der ÖÄK fortzubilden hat. Schon vor der ausdrücklichen Einführung der ärztlichen Fortbildungspflicht wurde diese allerdings unbestritten als Ausfluss der gesetzlichen Behandlungs- und Betreuungspflicht „nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung“ anerkannt613 bzw als Verpflichtung aus dem Behandlungsvertrag.614 Allenfalls kann die Fortbildungspflicht auch aus dem Dienstvertrag hergeleitet werden.615 Die ärztliche Fortbildungsverpflichtung gilt gleichermaßen für zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte niedergelassene wie angestellte Ärzte.616 Allerdings normiert darüber hinaus § 8 Abs 1 Z 7 KAKuG die Verpflichtung der Krankenanstalten, den ärztlichen Dienst so einzurichten, dass die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können. Daraus ist jedenfalls einmal abzuleiten, dass bei der Diensteinteilung darauf Bedacht zu nehmen ist, dass für die Spitalsärzte eine ausreichende Fortbildungsmöglichkeit besteht.617 Es wird aber darüber hinaus auch die Verpflichtung des Rechtsträgers anzunehmen sein, dem Spitalsarzt unter Entgeltfortzahlung die nötige Zeit zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zu geben, sowie die Verpflichtung, die Kosten der Fortbildungsveranstaltung zu übernehmen, sofern sie nicht von dritter Seite getragen werden. Der Dienstgeber kann jedenfalls keine Rückerstattung von Fortbildungskosten für auch im dienstlichen Interesse gelegene Fortbildungsveranstaltungen geltend machen.618

