Die von der ÖÄK verliehenen Diplome (siehe Kap 15) dürfen ebenso geführt werden wie Diplome anderer Institutionen (einschließlich der Ärztekammern in den Bundesländern), wenn diese von der ÖÄK anerkannt wurden.390
Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz3 FN 5 zu § 43.
