Ein Verein darf sämtliche Daten der Vereinsmitglieder verarbeiten, die für die Abwicklung der Vereinsmitgliedschaft erforderlich sind (bspw. Kontaktinformationen oder Informationen im Zusammenhang mit dem Mitgliedsbeitrag). Darüber hinaus darf ein Verein auch sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen verarbeiten (bspw. jene, die für die Buchhaltung notwendig sind). Für die Verarbeitung dieser Daten ist auch keine separate Einwilligung der Betroffenen erforderlich (Art 6 lit b DSGVO). Seite 19

