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3.12.8.1.2. Fristen im offenen Verfahren

Stempkowski/Kitzmüller4. LfgDezember 2025

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Die Angebotsfrist im offenen Verfahren hat, wie auch im klassischen Bereich, mindestens 30 Tage zu betragen (vgl § 243 Abs 1 BVergG 2018). Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TED-Portal4141Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich sind auf dem TED-Portal (Tenders Electronic Daily), der Online-Version des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union, bekannt zu machen. Werden Ausschreibungen im Oberschwellenbereich von (Sektoren-)Auftraggebern oder vergebenden Stellen über einen Vergabe-Dienstleister abgewickelt, erfolgt die EU-weite Bekanntmachung idR automatisch über diesen Dienstleister.) zu laufen (vgl § 243 Abs 7 BVergG 2018). Da es sich bei der Angebotsfrist um eine materielle Frist handelt, ist bei der Berechnung der Dauer der Frist der Tag der Absendung der Bekanntmachung nicht miteinzurechnen.4242Vgl ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 93 zur Berechnung materiellrechtlicher Fristen. Eine Verkürzung der Frist auf 15 Tage ist gem § 245 BVergG 2018 dann möglich, wenn der Sektorenauftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung (siehe zu dieser näher Rz 24 (3.2.1.), Rz 26 (3.2.1.), Rz 42 (3.2.2.1.), Rz 23 (3.3.1.2.), Rz 45 (3.3.2.2.3.)) veröffentlicht hat (vgl § 245 BVergG 2018). Diese Regelung entspricht § 73 BVergG 2018, der im klassischen Bereich eine Verkürzung der Angebotsfrist auf 15 Tage bei Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach Vorinformation vorsieht. Ebenso ist eine Verkürzung der Frist auf 15 Tage bei beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit gem § 246 BVergG 2018 möglich.

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