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3.12.8.1.1. Auskunftsfristen

Stempkowski/Kitzmüller4. LfgDezember 2025

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Hinsichtlich der Übermittlung bzw Bereitstellung zusätzlicher Auskünfte über die Ausschreibung während offener Angebotsfrist sieht § 241 BVergG 2018 für den Oberschwellenbereich – unter der Voraussetzung eines zeitgerechten Ersuchens – vor, dass Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle derartige Auskünfte allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage (bei beschleunigten offenen Verfahren spätestens vier Tage) vor Ablauf der Angebotsfrist zu übermitteln bzw bereitzustellen haben. Im Gegensatz zum klassischen Bereich gilt diese Bestimmung nur im Oberschwellenbereich.

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