Wie im klassischen Bereich gilt ganz grundsätzlich auch im Sektorenbereich der sog numerus clausus 21 der Vergabeverfahren. Das bedeutet, dass sich auch ein Sektorenauftraggeber auf eine der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten festlegen und dieses nach den einschlägigen Bestimmungen durchführen muss. Die zur Auswahl stehenden Verfahrensarten entsprechen dabei jenen im klassischen Bereich (siehe dazu Punkt 3.2.). Seit dem BVergG 2018 besteht nunmehr auch im Sektorenbereich die Möglichkeit zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs. Somit stehen öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern dieselben Verfahrensarten zur Verfügung. Die §§ 205 bis 214 BVergG 2018 regeln, welche Verfahrensart ein Sektorenauftraggeber wählen kann oder muss. Von einer einmal gewählten Verfahrensart kann der Sektorenauftraggeber im laufenden Vergabeverfahren nicht mehr abgehen. Da ein Wechsel der Verfahrensart während eines laufenden Vergabeverfahrens unzulässig ist22 und auch einer Berichtigung nicht zugänglich ist23, bleibt dem Sektorenauftraggeber nur die Möglichkeit, das Verfahren bis zum Ende gemäß den für die gewählte Verfahrensart vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen, oder das Verfahren zu widerrufen. Ein rechtswidrig gewähltes Verfahren ist zwingend zu widerrufen.24

