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3.12.3.4. Subschwellenwerte im Sektorenbereich

Stempkowski/Kitzmüller4. LfgDezember 2025

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Während im klassischen Bereich neben den allgemeinen Schwellenwerten, die das Vergaberecht in Ober- und Unterschwellenbereich aufspalten, ein komplexes System von sog „Subschwellenwerten“ für den Unterschwellenbereich existiert, das festlegt, bis zu welchen (Subschwellen-)Werten besondere Verfahrensarten zulässig sind, gibt es im Sektorenbereich nur zwei solcher Subschwellen, nämlich jene für die Direktvergabe und für die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung. Aufgrund der SchwellenwerteVO 2025 1616Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordnung 2025), BGBl II2025/167., die zumindest noch bis 31. 3. 2026 in Kraft steht1717Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Schwellenwerteverordnung 2023 geändert wird, BGBl II 2023/405., liegt der maßgebliche Subschwellenwert für die Direktvergabe bei EUR 143.000,–. In der derzeit im Begutachtungsverfahren befindlichen Novelle der Bundesvergabegesetze ist – gemäß den Vorgaben des Regierungsprogramms – die Überführung der SchwellenwerteVO 2025 in das Dauerrecht vorgesehen.1818Erläuterungen zum Entwurf eines Vergaberechtsgesetzes 2026, 1. Tritt die Novelle noch vor dem Ablauf der SchwellenwerteVO 2025 in Kraft, wäre somit keine Verlängerung dieser Verordnung mehr erforderlich. Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist im Sektorenbereich bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 200.000,– zulässig, bei Bauaufträgen bis EUR 500.000,– (vgl § 214 Abs 2 Z 1 und Z 2 BVergG 2018).

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